Zusammenfassung des Urteils SK 10 52: Obergericht
Eine Frau namens G.________ hatte von Mai 2007 bis Mai 2009 Arbeitslosenentschädigung erhalten. Die Arbeitslosenkasse forderte von ihr die Rückzahlung der Beträge für die Zeit, in der sie bei einer Firma gearbeitet hatte, ohne dies anzugeben. G.________ konnte die geforderte Summe nicht zurückzahlen und erhob Einspruch. Die Arbeitslosenkasse wies den Einspruch ab und forderte weiterhin die Rückzahlung. G.________ reichte daraufhin eine Verwaltungsbeschwerde ein, in der sie angab, dass sie die Situation nicht vorsätzlich verschwiegen habe und finanziell nicht in der Lage sei, den Betrag zurückzuzahlen. Das Gericht entschied, dass G.________ die Beträge zurückzahlen muss, da sie nicht im Recht war, die Entscheidung der Arbeitslosenkasse aufzuheben. Das Gerichtsverfahren war kostenlos und es wurden keine Kosten erstattet.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | SK 10 52 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
Datum: | 13.08.2010 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 46 Abs. 2 und 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 43 Abs. 1 lit. g, 117 Abs. 3 HRegV. Hat eine Aktiengesellschaft am Ort des statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro, sondern ein Domizil bei einer anderen Aktiengesellschaft, so sind ihr Betreibungsurkunden an dem aus dem Handelsregister ersichtlichen Domizil zuzustellen. |
Schlagwörter : | Aktiengesellschaft; Domizil; Zustellung; Betreibungsurkunden; SchKG; Gläubiger; Betreibungsort; Schuldbetreibungs; Verwaltung; HRegV; Sitzes; Geschäftsbüro; Handelsregister; Verwaltungsrat; Betreibungsamt; Beschwerde-Weiterzug; Konkurskommission; Gesellschaft; Vertreter; Domizilhalter; Schuldner; SchKG; ======================================================================; Betreibungen; Anweisung |
Rechtsnorm: | Art. 46 KG ; |
Referenz BGE: | 119 III 57; |
Kommentar: | - |
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